Theaterbranche – gesprengte Kettenbefristung?

Tarifkampf an den Theatern. Der Normalvertrag („NV“) Bühne wurde von Gewerkschaftsseite (GDBA, also „Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger und BFFS, also „Bundesverband Schauspiel“) gekündigt und läuft damit zum 31. Dezember 2024 aus. Gegenseite bzw. Sozialgegner ist der Deutsche Bühnenverein. Verhandlungen sind für den 23. Und 24.09.24 angesetzt.

Bei uns – den Beschäftigten an den Theatern – ist der Tarifvertrag für seine arbeitgeberfreundliche Gestaltung berüchtigt, sodass eine Neuverhandlung zunächst eine gute Nachricht ist. Natürlich drängt sich schnell die Frage auf, in wie weit die verhandelnden Gewerkschaften bereit – oder in der Lage – sind den Tarifvertrag tatsächlich zu verbessern. Das zurückliegende lange Festhalten an wesentlichen Eckpunkten des NV Bühne (z.B. Nichtverlängerungsregel, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit usw.) zeichnen hier leider kein Bild von Gewerkschaften die die Interessen der Beschäftigten vertreten.

Trotzdem schauen wir hoffnungsvoll und kämpferisch auf die anstehenden Verhandlungen. Sollte es zu Arbeitskampfmaßnahmen kommen, wird die FAU Duisburg/Ruhrgebiet eine Begleitung der gewerkschaftlichen Aktionen prüfen. Entscheidend wird jedoch sein, ob endlich echte Verbesserungen gefordert werden.

Genau meinen wir damit:

  • Abschaffung der Kettenbefristung, d.h. der Möglichkeit der jährlichen „Nichtverlängerung“
  • für alle NV-Bühne Beschäftigten ein tabellarisches Honorarsystem basierend auf Erfahrungsjahren im Beruf
  • Koppelung der maximalen Wochenarbeitszeit im NV Bühne an die des TVöD, bei gleichem Lohn
  • Übernahme der Regelungen zu Erschwerniszulagen aus dem TVöD
  • Abschaffung von Theaterschiedsgerichten und Bußgeldern

Um unseren Kolleg*innen einen einigermaßen kompakten Überblick über besonders problematische Regelungen im NV-Bühne (hier vor allem Bereich „Solo“ und „Bühnentechnik“) zu geben, folgen unten Zitate aus dem aktuellen Tarifvertrag mit Einordnungen zu den von uns kritisierten Punkten.

Wenn ihr selbst am Theater arbeitet und euch in der Kritik oder den Forderungen wiederfindet, meldet euch bei uns!

Organisieren wir uns kämpferisch und auf Augenhöhe. Es gibt viel zu gewinnen!

Die Betriebsgruppe Theater der FAU Duisburg/Ruhrgebiet

Karte aller Theaterspielstätten im Ruhrgebiet – egal ob kommunal gefördert, öffentlich zugänglich, ehrenamtlich organisiert oder kommerziell. Auf viele davon wird der NV-Bühne angewendet.

Auszüge und Anmerkungen zum NV Bühne

Quelle für die folgenden Zitate aus dem NV-Bühne: https://www.bffs.de/normalvertrag-nv-buehne/

Honorar/Vergütung (§58)

§ 58 Vergütung – Solo
(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Die Einstiegsgage beträgt mindestens 2.715,- € monatlich. Für Solomitglieder mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren beträgt die Gage mindestens 2.915,- € monatlich (Mindestgage). Dienstzeit sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Solomitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.
Mit der Gage sind die von dem Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied besondere Vergütungen wie Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden. […]

Einordnung: Wenn nach zwei Jahren die Mindestgage erreicht ist, werden nach NV-Bühne lediglich Tarifabschlüsse aus den Tarifverträgen TVöD oder TV-L „sinngemäß“ übernommen. Darüber hinaus, ist ein – nach Jahren gestaffelter – Aufstieg in Erfahrungsstufen im NV-Bühne nicht vorgesehen, wie im Folgenden § 12a verdeutlicht. Sollten Arbeitnehmer den Wunsch verspüren ihre Erfahrung in höherem Honorar abgebildet zu sehen, muss darüber individuell mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

§ 12a Anpassung der Gagen
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(2) und (3) inhaltlich gleichlautend für TV- L und Theaterbetriebe in überwiegend öffentlicher Hand

Arbeitszeit (§5 und ergänzend dazu §64 Punkt 1 und 3):*

§ 5 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.

Darüber hinaus wird für Beschäftigte aus dem technischen Bereich in § 64 konkretisiert:

§ 64 Arbeitszeit – Bühnentechniker
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

Einordnung: Hier ist davon auszugehen, dass sich aus den genannten Zeiträumen regelmäßig Wochenarbeitszeiten von 40 Stunden und mehr ergeben können. 46 Wochenstunden sind im Geltungsbereich des NV Bühne keine Seltenheit. Der Tarifvertrag nähert sich damit sichtbar der legalen Obergrenze von 48 Stunden pro Woche.
Die unter §64 (2) anklingende Aufteilung der täglichen Arbeitszeit auf Vormittags- und Abendprobe wird von vielen Theatern regelmäßig genutzt. Hierdurch ergeben sich für Beschäftigte zusätzliche Wege von- und zur Arbeit oder zusätzlich zur Tagesarbeitszeit tote Wartezeit in den wenigen Stunden zwischen den Proben.

Nichtverlängerung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(§42 und §43)

§ 42 Nichtverlängerungsmitteilung
(1) Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 43 Ordentliche Kündigung
(1) Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 61 Nichtverlängerungsmitteilung – Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. […]

Einordnung: Salopp gesagt, handelt es sich bei dieser Regelung um eine Kettenbefristung. Der Vertrag wird in der Praxis jedes Jahr um ein weiteres Jahr (=Spielzeit) verlängert. Seltener kommen auch Vertragslaufzeiten von zwei Jahren vor.

Daraus ergibt sich für die Arbeitgeberseite der offensichtliche Vorteil, Verträge nach Belieben jährlich- oder zweijährig auslaufen zu lassen. Dazu muss für die Nichtverlängerungsmitteilung die Frist des 31. Oktober eingehalten werden.

Diese Frist gilt selbstverständlich auch für die Arbeitnehmerseite. Hier muss aber unterstrichen werden, dass die Nichtverlängerung/Beendigung des Vertrages nur zu diesem einen Datum im Jahr möglich ist. Eine “normale” ordentliche Kündigung ist im NV Bühne weder vorgesehen noch möglich (bzw. extrem eingeschränkt in §43, von dem seltenen Gebrauch gemacht wird). Verpassen Arbeitnehmer die Frist des 31. Oktober, sind sie für mehr als ein weiteres Jahr fest an ihren Vertrag und damit an das Theater gebunden!

Die letzten beiden Auszüge aus dem NV Bühne stehen für sich und bleiben unkommentiert:

Schiedsgerichtsbarkeit
§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

Hausordnung
§ 47 Ordnungsausschuss
(1) Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gewählt. Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann. […]
(2) Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen. Das Mitglied ist vorher zu hören.